Betreuungsverfügung

Durch die Betreuungsverfügung wird durch Sie das Gericht beauftragt, eine ganz bestimmte Person als Ihren rechtlichen Betreuuer einzusetzen, sofern Sie rechtliche Angelegenheiten zum Beispiel wegen Krankheit oder einer (eingetretenen) Behinderung nicht mehr selbst respektive nur eingeschränkt selbst regeln können und keine weiteren Vollmachten verfügt haben (z.B. eine Vorsorgevollmacht).

Das Gericht prüft

Bevor die gewünschte Person für Sie jedoch aktiv werden kann, prüft das Gericht die Tauglichkeit der genannten Person. Sofern das Gericht feststellt, dass die Ihnen gewählte Person nicht geeignet ist, betreut das Betreuungsgericht eine dritte Person, die aus Ihrem persönlichen Umfeld sein kann. Alternativ wird diese Aufgabe auch einem ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer übergeben.

In der Betreuungsverfügung können auch Ihre Wünsche geäußert werden, welche Aufgaben der Betreuer durchzuführen hat, zum Beispiel die Wahl des Ortes der Pflege und die Art und Weise der Versorgung. Auch kann – und das ist ein wichtiger Punkt – in der Betreuungsverfügung verfügt werden, wer eben nicht für Sie als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll.

Keine bestimmte Form einer Betreuungsverfügung

Es gibt kein bestimmte Form einer Betreuungsverfügung, sie sollte nur schriftlich verfasst sein und Ort und Datum enthalten und natürlich Ihnen eigenhändig unterschrieben sein. Sinniger Weise wird die Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, so dass auch der Bevollmächtigte Ihr persönlicher Betreuer sein kann.

Bewahren Sie die Betreuungsverfügung – wie alle anderen Verfügungen auch – dort auf, wo man diese jederzeit wiederfindet. Auch der in der Verfügung genannte Betreuer sollte über den Umstand informiert sein, dass dieser Betreuer sein wird, sobald die Notwendigkeit hierzu eintritt.

Unterscheidung: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Der einzige, aber wichtige Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung liegt darin, dass ein rechtlicher Betreuer bezüglich seiner Eignung, die Betreuung durchzuführen, durch ein Gericht geprüft und im Verlauf der Betreuungsarbeiten auch überwacht wird. Der rechtliche Betreuer muss regelmässig gegenüber dem zuständigen Betreuungsgericht über seine Arbeit berichten und wird mitunter dazu aufgefordert, einen Bericht abzugeben.

Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal besteht darin, dass eine Betreuungsverfügung keine Vollmachten für den Betreuten einräumt. Dies kann nur durch die Vorsorgevollmacht getan werden.

Muster einer Betreuungsverfügung