In Deutschland gilt die Bestattungspflicht!
Als föderaler Staat hat jedes Bundesland seine eigenen Vorschriften zur Bestattungspflicht
Die Pflicht den Verstorbenen zu bestatten geht in unserem Land bis in die Zeit des Mittelalters zurück. Zuerst sind regelmässig die nächsten Angehörigen zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet. In den meisten Fällen ist dies der Ehegatte oder der Lebenspartner, erst dann sind Kinder und weitere Verwandte in der Pflicht. Die Bestattungspflicht ist dabei nicht abhängig vom Erbrecht. Haben Verstorbene keine Vorsorge (z.B. als Sterbegeldversicherung oder in Form eines Testamentes) sind die Angehörigen in der Pflicht. Die Bestattung ist jedoch eine Angelegenheit der Länder, so dass sich je nach Bundesland Unterschiede ergeben können, wer für die Bestattung zu sorgen hat.
Die Reihenfolge der Angehörigen, welche bestattungspflichtig sind, ist oftmals ähnlich. So stehen in allen Bundesländern die Ehepartner an erster Stelle der Verantwortlichen. Starke Abweichungen gibt es je nach Bundesland allerdings in Bezug auf nicht eheliche, eingetragene Lebensgemeinschaften. In Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind unverheiratete Lebensgefährten beispielsweise keine bestattungspflichtigen Angehören. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden deshalb nur in 12 Ländern unseres Bundes für die Kosten der Bestattung herangezogen. Auch der Personenkreis der bestattungspflichtigen Angehörigen variiert Bundesland zu Bundesland stark. Hamburg und auch Bayern weiten diesen Personenkreis sogar bis zu Verschwägerten ersten Grades aus.
Die unterschiedlichen bestattungspflichtigen Personenkreise sind hier nach Bundesland gegliedert aufgeführt:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte
2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Großeltern
6. die Geschwister
7. die Enkelkinder
1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie,
die Adoptiveltern und Adoptivkinder,
die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder;
die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandschaft oder Schwägerschaft richten;
2. die Personensorgeberechtigten
3. der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat.
1. der Ehegatte oder Lebenspartner
2. die Kinder
3. die Eltern
4. die Geschwister
5. die Enkelkinder
6. die Großeltern
1. die Ehegattin oder der Ehegatte
2. die Kinder
3. die Eltern
4. die Geschwister
5. die Enkelkinder
6. die Großeltern
7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Bei Paaren oder Mehrheiten geht die ältere Person vor.
1. der Ehegatten oder der eingetragene Lebenspartner
2. die Kinder
3. die Eltern
4. die Geschwiste
2. die ehelichen und nichtehelichen Kinder
3. der Ehegatte oder Lebenspartner der ehelichen und nichtehelichen Kinder
4. die Stiefkinder
5. der Ehegatten oder Lebenspartner der Stiefkinder
6. die Enkel
7. der Ehegatten oder Lebenspartner der Enkel
8. die Eltern
9. die Geschwister
10. die Stiefgeschwister
11. die Großeltern
12. die Verschwägerten
13. die Kinder der Geschwister
14. die Geschwister der Eltern
15. die Kinder der Geschwister der Eltern
16. der Verlobte auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz
17. die Lebensgefährten
1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
2. die Kinder
3. die Eltern
4. die Großeltern
5. die Enkel und Geschwister
6. die Adoptiveltern und -kinder
1. die Ehegattin oder der Ehegatte
2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. die Großeltern
7. die Enkelkinder
8. sonstige Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
2. die Kinder
3. die Enkelkinder
4. die Eltern
5. die Großeltern
6. die Geschwister
1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
2. die Kinder
3. die Eltern
4. die Geschwister
5. die Großeltern
6. die Enkelkinder
1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
2. die Kinder
3. die Eltern
4. sonstige Sorgeberechtigte
5. die Geschwister
6. die Großeltern
7. die Enkelkinder
1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
2. die Kinder
3. die Eltern
4. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
5. die Geschwister
6. die Großeltern
7. die Enkelkinder
1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
2. die Kinder
3. die Eltern
4. die Geschwister
5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
6. Sonstige Sorgeberechtigte
7. die Großeltern
8. die Enkelkinder
9. Sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummer 3 und 7) oder eine Mehrheit Personen (Nummer 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor.
1. die Ehegattin oder der Ehegatte
2. die Kinder
3. die Eltern
4. die Großeltern
5. die Geschwister
6. die Enkelkinder
1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
2. die leiblichen und adoptierten Kinder
3. die Eltern
4. die Geschwister
5. die Großeltern
6. die Enkelkinder
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. die Enkelkinder
7. die Großeltern
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft