<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatte<br />
2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner<br />
3. die Kinder<br />
4. die Eltern<br />
5. die Großeltern<br />
6. die Geschwister<br />
7. die Enkelkinder</p>
<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatte,<br />
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,<br />
die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie,<br />
die Adoptiveltern und Adoptivkinder,<br />
die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder;<br />
die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandschaft oder Schwägerschaft richten;<br />
2. die Personensorgeberechtigten<br />
3. der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat.</p>
<p>1. der Ehegatte oder Lebenspartner<br />
2. die Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. die Geschwister<br />
5. die Enkelkinder<br />
6. die Großeltern</p>
<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatte<br />
2. die Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. die Geschwister<br />
5. die Enkelkinder<br />
6. die Großeltern<br />
7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft</p>
<p>Bei Paaren oder Mehrheiten geht die ältere Person vor.</p>
<p>1. der Ehegatten oder der eingetragene Lebenspartner<br />
2. die Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. die Geschwiste</p>
<div>1. die Ehegattin oder der Ehegatte<br />
2. die ehelichen und nichtehelichen Kinder<br />
3. der Ehegatte oder Lebenspartner der ehelichen und nichtehelichen Kinder<br />
4. die Stiefkinder<br />
5. der Ehegatten oder Lebenspartner der Stiefkinder<br />
6. die Enkel<br />
7. der Ehegatten oder Lebenspartner der Enkel<br />
8. die Eltern<br />
9. die Geschwister<br />
10. die Stiefgeschwister<br />
11. die Großeltern<br />
12. die Verschwägerten<br />
13. die Kinder der Geschwister<br />
14. die Geschwister der Eltern<br />
15. die Kinder der Geschwister der Eltern<br />
16. der Verlobte auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
17. die Lebensgefährten</div>
<div>Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der ältere Angehörige das Vorrecht vor dem jüngeren Angehörigen.</div>
<p>1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
2. die Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. die Großeltern<br />
5. die Enkel und Geschwister<br />
6. die Adoptiveltern und -kinder</p>
<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatte<br />
2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
3. die Kinder<br />
4. die Eltern<br />
5. die Geschwister<br />
6. die Großeltern<br />
7. die Enkelkinder<br />
8. sonstige Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft</p>
<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner<br />
2. die Kinder<br />
3. die Enkelkinder<br />
4. die Eltern<br />
5. die Großeltern<br />
6. die Geschwister</p>
<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner<br />
2. die Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. die Geschwister<br />
5. die Großeltern<br />
6. die Enkelkinder</p>
<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner<br />
2. die Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. sonstige Sorgeberechtigte<br />
5. die Geschwister<br />
6. die Großeltern<br />
7. die Enkelkinder</p>
<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner<br />
2. die Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />
5. die Geschwister<br />
6. die Großeltern<br />
7. die Enkelkinder</p>
<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner<br />
2. die Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. die Geschwister<br />
5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />
6. Sonstige Sorgeberechtigte<br />
7. die Großeltern<br />
8. die Enkelkinder<br />
9. Sonstige Verwandte bis zum 3. Grade</p>
<p>Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummer 3 und 7) oder eine Mehrheit Personen (Nummer 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor.</p>
<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatte<br />
2. die Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. die Großeltern<br />
5. die Geschwister<br />
6. die Enkelkinder</p>
<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatten / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner<br />
2. die leiblichen und adoptierten Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. die Geschwister<br />
5. die Großeltern<br />
6. die Enkelkinder</p>
<div>1. die Ehegattin oder der Ehegatte<br />
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
3. die Kinder<br />
4. die Eltern<br />
5. die Geschwister<br />
6. die Enkelkinder<br />
7. die Großeltern<br />
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft</div>
<div>Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.</div>